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Thema: AGB für ein Werbenetzwerk

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  1. #1
    Erfahrener Benutzer
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    AGB für ein Werbenetzwerk

    Hallo ich habe mal eine frage und hoffe das ich hier richtig bin.
    ich möchte ein neues Werbenetzwerk starten und bin nun schon seit 3 tagen am grübeln wie ich am besten die AGB verfassen kann.

    Gibt es irgendwie eine Vorlage von den AGB's ? ich habe mir mal die AGB's von verschiedenen anderen Werbenetzwerken durchgelesen und von allen gefällt mir die von webmaster-lose am besten.

    Nur da ich die nicht einfach kopieren will habe ich auch schon eine anfrage an webmaster-lose geschickt ob ich die AGB benutzen dürfte und dann an einigen passagen ändere.
    Oder hat von euch vieleicht noch jemand eine Idee wie man die am besten Vernünftig und Verständlich gestalten kann ?

    MfG
    Frank

  2. #2
    Helfen kann dir hier niemand denn Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen dem BGB und das wäre eine Rechtsberatung die dir hier im Forum niemand geben darf.

    Hier mal ein "kleiner" Auszug zu dem Thema:

    Inhaltskontrolle [Bearbeiten]

    Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltsprüfung ist zu beachten, dass das Gesetz eine ungeeignete Reihenfolge der §§ 307–309 BGB getroffen hat. Da eine Prüfung vom Speziellen zum Allgemeinen vollzogen werden muss, muss die 3-teilige Inhaltskontrolle grundsätzlich mit § 309 BGB begonnen werden. Hier werden Klauselverbote aufgezählt, die auf jeden Fall, also ohne Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. (Bsp.: Wird in AGB die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) ausgeschlossen, ist diese Klausel unwirksam). Danach muss § 308 BGB geprüft werden. Hier sind nun einige Klauselverbote aufgezählt, die nur mit einer bestimmten Abwägung, also mit Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. Wann „unangemessen“ vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (Bsp.: Bei Alltagsgeschäften ist eine Frist in den AGB zur Annahme eines Angebots von länger als 14 Tagen in der Regel unangemessen lange. Teilweise zu finden in Bestell- oder Antragsformularen). Wenn der Katalog in § 308 und § 309 BGB keine Unwirksamkeit zur Folge hat, so ist stets noch § 305c und § 307 BGB zu beachten. Als sog. Generalnorm sieht § 307 BGB vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzprinzip). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
    Charmante-Lose / Mini-Zocker / ColaCodes4Lose
    Du brauchst Webspace für dein VMS--> PN

  3. #3
    Erfahrener Benutzer
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    Beiträge
    107
    Ah ok
    also weiter überlegen wie man die am besten verfassen kann

  4. #4
    Erfahrener Benutzer
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    23.01.2010
    Beiträge
    177
    lass sie dir von einem anwalt machen, da wenn du sie selbst machst, machst sie bestimmt so, dass sie abmahnfähig sind


    mfg
    Ihr wollt euch was dazuverdienen? Dann schaut mal auf http://www.bonus-welt.eu dort findet ihr womöglich die bestbezahlten Leadprogramme.

  5. #5
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    16.06.2009
    Beiträge
    2.346
    nabend,

    auch wenn von anwalt
    das solltest mit einbinden ->
    Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt:
    Sollte unser Inhalt oder Aufmachung fremde Rechte oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, bitten wir um entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Inhalte unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite aus die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist. Sollte dennoch ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten uns entgegengebracht werden, werden wir diese vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.
    Quelle: disclaimer.de

    MfG
    DimpleX

  6. #6
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    08.10.2010
    Beiträge
    101
    Da widerspreche ich dir mal... soetwas ist abmahnfähig ^^

    http://www.internetrecht-rostock.de/...en-kontakt.htm nur um mal eine Seite zu nennen auf der man dazu genaueres nachlesen kann

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