Hallo zusammen,
endlich kann ich mal meine Rechtskenntnisse anwenden
Das ist nicht richtig. Wichtig ist zuerst die Frage ob ein Kaufvertrag zustande kam oder nicht. Das Gesetz abstrahiert hier mit dem Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft. Durch das Verpflichtungsgeschäft ( ich verpflichte mich den Preis x zu entrichten und den Artikel in meinen Besitz zu übernehmen bzw. Schwab verpflichtet sich das Geld anzunehmen und das Gerät in Euren Besitz zu übergeben ) ist de fakto dann ein Kaufvertrag entstanden. Da ist es auch völlig wurscht ob man bezahlt hat oder nicht.
Sollte dann ein Gericht entscheiden, dass ein Kaufvertrag zustande kam ( achtung. ...haushaltsüblich .. und auch 5 sind normalerweise nicht haushaltsüblich ) hat Schwab sich erstmal dran zu halten. Jedoch haben sie eben die Möglichkeit den Vertrag aufgrund verschiedener Möglichkeiten anzufechten. Wenn Sie das getan haben ist - egal ob ihr einverstanden seid oder nicht - der Vertrag "ex tunc" nichtig ( §142 (1) BGB ). Nun müsstet ihr wieder tätig werden und vor Gericht ziehen. Denn - bei bestimmten Anfechtungsgründen macht sich aber der anfechtende Schadenersatzpflichtig ( §122 BGB (1) ).
Also viele wenns abers und vielleichts... aber so mal meine kleine Einschätzung
LG
do1jz