Die Anschrift ist ja sowieso schon Vorschrift:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten (TMG)
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, (...),
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
Und um 2. geht es nun, da man ja im Gesetz nachlesen kann, dass nicht explizit was von Telefonnummer dasteht...
Also Anschrift sowieso, aber halt auch Email und noch eine weitere Form der elektronischen Kontaktaufnahmemöglichkeit, da ja in der Mehrzahl gesprochen wird (so wie ich den Gesetzestext interpretiere), und da hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass das Kontaktformular zusätzlich ausreicht.